10. Der Weg


„Der Weg ist das Ziel“, heißt es häufig. Nein, hier muß es heißen: „Welcher Weg führt zum Ziel, und das möglichst effizient ?“ Das ist wie bei der Fehlersuche beim Programmieren, bei der man zeitaufwendig in allen Programm­teilen sucht, um dann zum Schluß festzustellen, daß man alles hätte einfacher haben können.

Erst beim Abschluß des Kaufvertrags für unsere kleine Eigentumswohnung in der Sandkuhle 1 im Februar 2013 erfuhren wir von der Grunddienstbarkeit mit der Pflicht zur Erhaltung der „Scheide“. Der Notar konnte in ihr keinen Sinn erkennen und empfahl, sie ohne „Anrechnung auf den Kaufpreis“ zu übernehmen.
Wenige Tage später nahm ich beim Grundbuchamt in Plön Einsicht in das Grundbuch 74 von Preetz. Meine Hoffnung war, darin einen Vertrag zu finden, auf dessen Basis die Grunddienst­barkeit eingetragen worden war. Diese Hoffnung erfüllte sich nicht, jedoch befand sich in der Akte erfreulicherweise die Katasterzeichnung vom 23.07.1879. (s. Abbildung 6.1).

Wie erst viel später klar wurde, wurde die Pflicht zur Erhaltung der Scheide nicht durch einen Vertrag, sondern bei der Anhörung im Königlichen Amtsgericht Preetz am 13.07.1882 (s. Abbildung 5.1) grundbuch­rechtlich wirksam festgehalten.

Beim Grundbuchamt in Plön erfuhr ich den Namen des aktuellen Eigentümers dieses und der benachbarten Grundstücke. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren versuchte ich, ihn zur Abgabe einer Löschungsbewilligung zu bewegen. Erst als ich ihn überzeugen konnte, daß er zur Abgabe einer solchen Bewilligung rechtlich verpflichtet sei, übergab er die Angelegenheit im Juni 2018 seinem Notar zur weiteren Bearbeitung.
Dieser Notar wies darauf hin, daß das ursprüngliche Grundstück viel größer gewesen sein könnte als das jetzige Grundstück des Hauses Sandkuhle 1.

Für weitere Informationen suchte ich das Katasteramt in Kiel auf. Dort verwahrt man die erste Katasterkarte von Preetz vom Oktober 1876. Darauf war auch die Zerlegung des Grundstück im Jahr 1918 verzeichnet. Zusätzlich erfuhr ich die Grundbuchbezeichnung des abgetrennten Flurstücks.
Mit diesen Abgaben konnte ich weitere Informationen beim Grundbuchamt in Plön anfordern. Möglicherweise mußten die dortigen Mitarbeiter lange suchen, bis sie auf das Protokoll der amtsgerichtlichen Anhörung am 13.07.1882 stießen.

Auch der Begriff der „Scheide“ fand eine plausible Bedeutung: Zwischen der Sandkuhle und der Kieler Straße auf der östlichen Seite sowie der Pohnsdorfer Straße auf der westlichen Seite gibt es auch weiterhin eine ganze Anzahl von Stützmauern, die die Höhenunterschiede absichern sollen.

Letztlich hatte ich damit nachgewiesen, daß es zwischen der Sandkuhle 1 und dem ehemaligen Grundstück von Frau Maria Therese Juliane Micheels schon seit 1918 keine gemeinsame Grenze mehr gibt.
Mit diesen Unterlagen konnte ich beim Katasteramt in Kiel eine Freistellungsbescheinigung beantragen, mit deren Hilfe ich dann die Löschung der Grunddienstbarkeit im Februar 2019 veranlassen konnte.

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